§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Leibniz-Gymnasiums Dormagen e.V.“. Er ist seit dem 22.08.1975 unter der Nr. 785 im Ver­eins­register des Amtsgerichtes Neuss eingetragen.
     
  2. Der Sitz des Vereins ist Dormagen.
     
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Betreuung und Versorgung sowie die Förderung der Jugendhilfe am Leibniz-Gymnasium Dormagen, insbesondere durch
    1. ideelle und materielle Unterstützung des Leibniz-Gymnasiums Dormagen,
    2. Förderung der Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe,
    3. Förderung der Gesundheitserziehung von Kindern und Jugendlichen,
    4. Förderung jugendpflegerischer Veranstaltungen,
    5. Förderung des Umweltbewusstseins der Schülerinnen und Schüler,
    6. die Betreuung der Schultoiletten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Hygienestandards.

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Beschaffung wissenschaftlicher, künstlerischer und technischer Unterrichtsmittel,
    2. die Unterstützung von sportlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen der Schule,
    3. die Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Schülerinnen und Schüler,
    4. die soziale Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Schule in unterrichtsfreien Zeiten,
    5. die Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens,
    6. die Durchführung von Ausstellungen und Bildungsveranstaltungen,
    7. die Unterhaltung einer Schulcafeteria mit gesundheitsförderndem Ernährungsangebot im Schul­zentrum Dormagen-Hackenbroich (Gymnasium und Realschule),
    8. die Pflege von wissenschaftlichen und künstlerischen Sammlungen sowie der Schule verbundener Naturschutzgebiete;
       
  2. Aus den Mitteln des Vereins dürfen nur solche Ausgaben bestritten werden, zu deren Deckung weder der Schulträger noch eine sonstige staatliche oder behördliche Stelle gesetzlich verpflichtet ist.
     
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  4. Der Verein verfolgt keine politischen oder religiösen Ziele.
     
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
     
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können die Eltern der Schüler/innen oder ehemaligen Schüler/innen und Schüler sowie andere natürliche Personen oder juristische Personen werden, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern und sich zur Zahlung des Beitrages verpflichten. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Alternativ kann der Antrag in Textform durch Ausfüllen und Bestätigen auf der Homepage des Vereins abgegeben werden.
     
  2. Die Mitgliederaufnahme erfolgt einstimmig durch den Vorstand. Sollte der Vorstand nicht einstimmig abstimmen, entscheidet die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung.
     
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch freiwilligen Austritt,
    2. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    3. durch Ausschluss,
    4. mit dem Tod des Mitgliedes.

    Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.

    Mitglieder, die am Ende eines Geschäftsjahres den satzungsgemäßen Beitrag nicht entrichtet haben und auch nach schriftlicher Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung des Mahnschreibens nachkommen, können auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitglieder des Vereins, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln, können auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der/die Betroffene binnen eines Monats nach Mitteilung des Vorstandsbeschlusses schriftlich Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

    Personen, die sich um das Leibniz-Gymnasium Dormagen besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

  1. Der Verein erhebt einen Beitrag, dessen Höhe jedem Mitglied freigestellt ist. Der Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des § 2 erfolgen.
  3. Weiterhin erwirbt der Verein Mittel aus dem Verkauf von Speisen und Getränken.

§ 4a Vergütungen und Auslagenersatz

Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern können Vergütungen für geleistete Tätigkeiten sowie Ersatz notwen­diger Auslagen ge­währt werden. Tätigkeitsvergütungen haben angemessen zu sein, d. h. sie sollen nicht höher sein als die übliche Vergütung für eine vergleichbare Tätigkeit bei vergleichbaren nicht steuerbegünstigten Wirt­schafts­unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen. Die weiteren Einzelheiten können die Mitgliederversammlung oder auf deren Beschluss hin das dazu ermächtigte Organ bestimmen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung),
  2. der Vorstand,
  3. der Cafeteria-Beirat.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 9 und höchstens 11 Mitgliedern.
     
  2. Dem Vorstand gehören an
    1. der/die jeweilige Vorsitzende der Schulpflegschaft;
    2. der/die Schulleiter(in);
    3. ein(e) vom Lehrerkollegium gewählte(r) Vertreter(in);
    4. der/die Vorsitzende des Ehemaligennetzwerks „Anno Abi“, sofern er/sie dem Förderverein als Mitglied angehört. Solange diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, tritt ein weiteres gewähltes Mitglied in den Vorstand;
    5. mindestens 5, höchstens 7 weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder des Vereins.
       
  3. Die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Verstirbt ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Wahlperiode oder tritt es zurück, kann der Vorstand für den verbleibenden Rest der Wahlperiode nach seiner Wahl entweder die Aufgaben einem anderen Vor­stands­mitglied übertragen oder ein neues Vorstandsmitglied er­satz­weise bestimmen.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Gesamtvorstand wählt die/den erste(n) und zweite(n) Vorsitzende(n) sowie den/die Schatzmeister(in) aus seiner Mitte. Gleiches gilt für ein oder mehrere Vorstandsmitglieder, die für den Cafeteria-Bereich und andere Aufgaben/Projekte intern verantwortlich sind (Projektverantwortliche bzw. -ausschüsse).
     
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
     
  3. Er hat auf der Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mittel Rechenschaft zu geben, über seine sonstige Tätigkeit zu berichten, und sich gemäß § 11 jährlich entlasten zu lassen. Wird dem Vorstand die Entlastung verweigert, so muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der entweder die Entlastung erteilt wird oder der Vorstand zurücktreten muss und ein neuer Vorstand gewählt wird.
     
  4. Die Geschäftsordnung gibt sich der Vorstand selbst.

§ 8 Gesetzliche Vertretung des Vereins

Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister(in); je zwei gemeinsam vertreten den Verein. Mit Dreiviertelmehrheit kann ein Vorstandsbeschluss bestimmen, dass Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB für einzelne Rechtsgeschäfte befreit werden.

§ 9 Sitzungen des Vorstandes

  1. Der/Die Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich oder in Textform (bspw. per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er/Sie muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern. Die Einladungsfrist soll zwei Wochen betragen.
     
  2. Der/die Vorsitzende kann nach seinem/ihrem Ermessen oder auf Wunsch anderer Vorstandsmitglieder in besonderen Fällen nicht stimmberechtigte Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes hinzuziehen.
     
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zu Stande gekommen. Eilbedürftige Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
     
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und von dem/der Sitzungsleiter/in sowie dem/der Schriftführer/in unterschrieben.
     
  5. Bei Angelegenheiten, die den Bereich Cafeteria betreffen, muss mindestens eines der hierfür bestimmten Vorstandsmitglieder anwesend sein.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung am Sitz des Vereins statt.
     
  2. Die Einladung an die Mitglieder ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher. Die Einladung erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail oder auf der Homepage des Vereins).
     
  3. Der Vorstand hat außerdem eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es beantragt. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen.
     
  4. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden Stimmberechtigten abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen und Änderungen, die den Vereinszweck betreffen, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beabsichtigte Änderungen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
     
  5. Die Mitglieder können sich durch den/die Ehepartner(in) vertreten lassen; es kann jedoch niemand mehr als eine Stimme abgeben.
     
  6. Eine Versammlung kann nicht an Tagen mit Schulferien stattfinden.
     
  7. In dringenden Fällen kann der Vorstand unter Wahrung einer Frist von drei Tagen schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
     
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der die ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl der anwesenden Mitglieder und die satzungsgemäße Gültigkeit der Beschlüsse ersichtlich sein müssen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen, bei Wahlen zusätzlich vom Versammlungsleiter.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer(innen),
     
  2. Entlastung des Vorstandes,
     
  3. Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder,
     
  4. Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen,
     
  5. Festlegung des jährlichen Mindestbeitrages,
     
  6. Erledigung der gestellten Anträge,
     
  7. Ernennung der Ehrenmitglieder,
     
  8. Änderung der Satzung.

§ 12 Cafeteria-Beirat

Der Vorstand des Fördervereins bestimmt ein Mitglied des Vorstandes, welches für die Belange der Cafeteria zuständig ist. Insbesondere soll dieses Mitglied dafür sorgen, dass es einen Cafeteria-Beirat gibt.

§ 13 Datenschutzerklärung

  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen (vor allem der DSGVO und des BDSG) erhebt, speichert und verarbeitet der Verein im Rahmen der Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben (z. B. Mitgliederverwaltung) Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder (z. B. Name, Anschrift, Bankverbindung, Höhe des Mitgliedsbeitrags).
     
  2. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Abiturjahrgang, Telefon und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
     
  3. Jede/r Betroffene hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten;
    2. Berichtigung der zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    3. Sperrung der zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
    4. Löschung der zu seiner/ihrer Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
       
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift (und ihrer Bankverbindung) mitzuteilen.
     
  5. Näheres regelt die Datenschutzordnung, welche durch den Vorstand erstellt wird.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
     
  2. Für die Annahme des Auflösungsantrages ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
     
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Verlust der Gemeinnützigkeit ist das Vereinsvermögen der Stadt Dormagen zu übergeben. Die Stadt Dormagen wird verpflichtet, dieses Vermögen zu gemeinnützigen schulischen oder Kindern/Jugendlichen zu Gute kommenden Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.